Werbeaussagen für kosmetische Mittel

Kosmetische Mittel gibt es im Überfluss. An den Regalen in den Läden steht der Verbraucher vor einer Vielzahl an Produkten. Um die Kaufentscheidung zu Gunsten des eigenen Produkts zu beeinflussen, dienen die Werbeaussagen auf dem Etikett. Doch ist hierbei alles erlaubt? Eine Orientierungshilfe soll die EU-Verordnung 655/2013 über die Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen schaffen. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass hiermit noch mehr Fragen aufgeworfen wurden. Hilfe bei der Interpretation dieser Verordnung leistet die hierzu veröffentlichte Leitlinie. Aktuell wird diese Leitlinie in Brüssel überarbeitet um noch mehr Klarheit zu schaffen. Die überarbeitete und ergänzte Version der Leitlinie soll in den nächsten Wochen ohne Übergangsfristen veröffentlicht werden. Ergänzungen wird es insbesondere für die „Frei von …“-Kennzeichnung und die „hypoallergen“- Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln geben.

 

Die Leitlinie sieht zusätzliche Kriterien für die „Frei von …“ – Auslobung bezüglich bestimmter Stoffgruppen wie Konservierungsstoffe, Farbstoffe oder Duftstoffe vor. So soll die Auslobung „konservierungsmittelfrei“ nicht mehr zulässig sein, wenn das Produkt Inhaltsstoffe enthält, die nach Definition keine Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage V der EU Kosmetikverordnung 1223/2009 sind, jedoch auch konservierende Eigenschaften aufweisen. Demnach ist der Claim „Frei von Konservierungsstoffen“ für ein Produkt mit hohem Alkoholanteil unzulässig, da der Alkohol per se eine konservierende Wirkung aufweist. Ähnlich gelagert ist die Auslobung „parfümfrei“. So wäre dieser Claim unzulässig, wenn das Produkt zwar kein Parfümöl an sich enthält, dafür aber ätherische Öle, die ausschließlich oder überwiegend zur Beduftung des Produktes beitragen. Die Auslobung „Frei von …“ soll nach wie vor nicht erlaubt sein, wenn sie Inhaltsstoffe, die rechtmäßig in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden, herabsetzt. So ist der Claim „Parabenfrei“ nicht zulässig, da bestimmte Parabene sicher in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden dürfen.

 

Die Leitlinie sieht auch Kriterien für die Verwendung des Claims „hypoallergen“ vor. Die alleinige Auslobung „hypoallergen“ ist für gewöhnlich nicht zulässig, da jeder Stoff unter bestimmten Voraussetzungen Allergien auslösen könnte. Um mit den Begriff „hypoallergen“ zu werben, muss der Kosmetikhersteller sicherstellen, dass sein Produkt nicht den Anschein erweckt es bestünde in keinem Fall das Risiko einer allergischen Reaktion. Weiter muss diese Behauptung auch wissenschaftlich fundiert und statistisch signifikant nachgewiesen werden. Dieser Nachweis muss jedoch immer ethisch vertretbar sein. So ist es z. B. nicht ethisch vertretbar ein Probandenpanel im Vorfeld zu sensibilisieren um die hypoallergenen Eigenschaften eines Produktes nachzuweisen. Es ist zu erwarten dass die Auslobung „hypoallergen“ immer einer weiterführenden Erläuterung bedarf, die klar stellt, dass es keinen 100 %igen Schutz vor Allergien geben kann. Die Leitlinie sieht vor, dass stets geprüft werden müsse, ob es einer Erläuterung des Begriffs „hypoallergen“ für die Verbraucher in den jeweiligen Mitgliedsstaaten bedarf.